I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen „Konferenz Aargauischer Staatspersonalverbände KSAPV“ besteht ein Verein gemäss Art. 60ff. ZKB mit Sitz am Ort der Geschäftsstelle.
Art. 2 Zweck
- Wahrnehmung und Durchsetzung der gemeinsamen Anliegen der Personalverbände, insbesondere Anstellungsbedingungen, Besoldungen, Pensionskasse, Sozialleistungen, Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung
- Gemeinsame Stellungnahme zu Vernehmlassungen
- Wahrnehmung des Vorschlagsrechts bei Personalvertretungswahlen
II. MITGLIEDSCHAFT
Art. 3 Mitglieder
KASPV-Mitglieder sind Verbände, die Mitglieder vertreten, die nach staatlichen Vorgaben angestellt und besoldet sind.
Die Mitgliedschaft kann jederzeit schriftlich beim Vorstand beantragt werden.
Die Aufnahme erfolgt durch die Delegiertenversammlung.
Austrittsbegehren sind dem Vorstand schriftlich, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf Ende des Kalenderjahres, einzureichen.
Art. 4 Selbständigkeit
Durch den Beitritt zur KASPV werden die Selbständigkeit und die Wahrnehmung der besonderen Interessen der angeschlossenen Verbände nicht berührt.
III. ORGANISATION
Art. 5 Organe
a) Delegiertenversammlung
b) Vorstand
c) Kontrollstelle
d) Geschäftsstelle
Art. 6 Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung (DV) tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes, des Präsidiums, der Geschäftsstelle und der Kontrollstelle
b) Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
c) Genehmigung des Budgets inkl. der Entschädigungen
d) Festsetzung des Jahresbeitrages
e) Aufnahme weiterer Verbände
f) Revision der Statuten
g) Auflösung der KASPV
Die DV wird vom Vorstand einberufen oder auf Antrag eines Verbandes. Die Leitung der DV wird vom Präsidium des Vorstandes wahrgenommen.
Art. 7 Delegierte
Zur Festlegung der Delegiertenzahl ist die Anzahl der abgerechneten Mitglieder massgebend:
- Verbände mit mehr als 1000 Migliedern haben 5 stimmmberechtigte Vertreter oder Vertreterinnen.
- Verbände mit 500 – 1000 Mitgliedern haben 3 stimmberechtigte Vertreter oder Vertreterinnen.
- Verbände mit weniger als 500 Mitgliedern haben 2 stimmberechtigte Vertreter oder Vertreterinnen.
- Teilnahmeberechtigt ohne Stimmrecht sind alle Mitglieder von angeschlossenen Verbänden.
Art. 8 Vorstand
Dem Vorstand obliegen alle Befugnisse, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind.
Jeder angeschlossene Verband hat Anrecht auf einen Sitz im Vorstand. Es besteht ein Stellvertretungsrecht für die gewählten Vorstandsmitglieder. Das Präsidium wird zusätzlich separat gewählt.
Der Vorstand und das Präsidium werden jährlich gewählt.
Der Vorstand wird durch das Präsidium oder durch einen Vergband einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Art. 9 Geschäfststelle
Die KASPV-Geschäftsstelle wird einer Verbandsgeschäftsstelle übertragen. Sie ist verantwortlich für die Finanzen und in Absprache mit dem Präsidium für die Korrespondenzen und die Organisation von Anlässen. Der Vorstand erlässt für die Geschäfstsstelle ein Pflichtenheft.
Art. 10 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus mindestens 2 Rechnungsrevisoren/revisorinnen. Sie haben die Überprüfung der Jahresrechnung vorzunehmen und der DV Bericht und Antrag zu stellen.
Art. 11 Finanzierung, Haftung
Die Tätigkeiten der KASPV werden durch Mitgliederbeiträge, Spenden und Verbandsbeiträge für ausserordentliche Aufwendung finanziert.
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Für die Verbindlichkeiten der KAPSV haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Die Vereinsmitglieder sind von jeglicher Nachschusspflicht befreit.
Art. 12 Auflösung
Für die Auflösung ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Delegierten nötig. Ein allfällig vorhandenes Vermögen geht anteilsmässig gemäss beitragszahlender Mitglieder an die angeschlossenen Verbände.
Art. 13 Inkrafttreten
Mit der Unterzeichnung der unterschriftsberechtigten Vertreter/innen der einzelnen Verbände bei Vereinsgründung treten diese Statuten in Kraft.
So beschlossen an der ausserordentlichen Delegiertenversammlung vom 18. September 2001.
(Ratifiziert und unterzeichnet durch 12 Vertreter/innen von Mitgliedsverbänden)